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   BVerwG, 08.08.2007 - 1 WB 52.06   

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BVerwG, 08.08.2007 - 1 WB 52.06 (https://dejure.org/2007,32291)
BVerwG, Entscheidung vom 08.08.2007 - 1 WB 52.06 (https://dejure.org/2007,32291)
BVerwG, Entscheidung vom 08. August 2007 - 1 WB 52.06 (https://dejure.org/2007,32291)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    SÜG § 14 Abs. 1; WBO § 15; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4
    Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Ende des Dienstverhältnisses; Erledigung der Maßnahme.

  • Bundesverwaltungsgericht

    SÜG § 14 Abs. 1
    Ende des Dienstverhältnisses; Erledigung der Maßnahme; Feststellung eines Sicherheitsrisikos

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 30.01.2001 - 1 WB 119.00

    Durchführung einer Sicherungsüberprüfung - Feststellung des Bestehens eines

    Auszug aus BVerwG, 08.08.2007 - 1 WB 52.06
    Die dazu notwendige Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, u.a. Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - BVerwGE 111, 30 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 7 = NZWehrr 2000, 31, vom 24. Mai 2000 a.a.O., vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10 und vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11).

    Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob diese Stelle von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (Beschlüsse vom 30. Januar 2001 a.a.O. und vom 18. August 2004 a.a.O. m.w.N.).

    Tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG und Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, können sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der Betroffene eine Straftat begangen hat, die ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsvorschriften ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lässt (vgl. Beschlüsse vom 20. Mai 1981 - BVerwG 1 WB 35.80 -, vom 28. November 2000 - BVerwG 1 WB 97.00 - und vom 30. Januar 2001 a.a.O.).

  • BVerwG, 18.08.2004 - 1 WB 37.04

    Sicherheitsüberprüfung; Sicherheitsrisiko; Beurteilungsspielraum;

    Auszug aus BVerwG, 08.08.2007 - 1 WB 52.06
    Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden feststellenden Schreibens oder Bescheids angefochten werden (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - BVerwGE 111, 219 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 9, vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 18 sowie zuletzt vom 26. Juni 2007 - BVerwG 1 WB 59.06 -).

    Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob diese Stelle von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (Beschlüsse vom 30. Januar 2001 a.a.O. und vom 18. August 2004 a.a.O. m.w.N.).

    So kann die Beförderung in einen hohen Dienstgrad, der in der Regel mit einer Verwendung in sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten verbunden ist, implizit auch eine Aussage über die persönliche Zuverlässigkeit des Soldaten in sicherheitsrechtlicher Hinsicht enthalten (vgl. - für die Beförderung zum Oberstleutnant - Beschluss vom 18. August 2004 a.a.O.).

  • BVerwG, 24.05.2000 - 1 WB 25.00

    Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten - Bestehen eines

    Auszug aus BVerwG, 08.08.2007 - 1 WB 52.06
    Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden feststellenden Schreibens oder Bescheids angefochten werden (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - BVerwGE 111, 219 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 9, vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 18 sowie zuletzt vom 26. Juni 2007 - BVerwG 1 WB 59.06 -).

    Die dazu notwendige Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, u.a. Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - BVerwGE 111, 30 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 7 = NZWehrr 2000, 31, vom 24. Mai 2000 a.a.O., vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10 und vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11).

  • BVerwG, 18.10.2001 - 1 WB 54.01

    Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung - Sicherheitsermittlungen über einen

    Auszug aus BVerwG, 08.08.2007 - 1 WB 52.06
    Die dazu notwendige Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, u.a. Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - BVerwGE 111, 30 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 7 = NZWehrr 2000, 31, vom 24. Mai 2000 a.a.O., vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10 und vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11).

    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, u.a. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 a.a.O. und vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).

  • BVerwG, 26.06.2007 - 1 WB 59.06

    Sicherheitsüberprüfung; Strafverfahren; Einstellung; Beurteilungsspielraum.

    Auszug aus BVerwG, 08.08.2007 - 1 WB 52.06
    Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden feststellenden Schreibens oder Bescheids angefochten werden (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - BVerwGE 111, 219 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 9, vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 18 sowie zuletzt vom 26. Juni 2007 - BVerwG 1 WB 59.06 -).

    Bei der Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO handelt es sich um keinen Freispruch mangels Beweises, sondern um ein vereinfachtes Erledigungsverfahren im Bereich der kleineren und mittleren Kriminalität mit Beschleunigungs- und Entlastungseffekt (vgl. dazu Beschluss vom 26. Juni 2007 - BVerwG 1 WB 59.06 - m.w.N.) bzw. um eine "verurteilungslose Friedensstiftung ohne Verzicht auf Sanktionen, aber ohne Strafe und Vorbestraftsein" (Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. 2007, § 153a Rn. 2).

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus BVerwG, 08.08.2007 - 1 WB 52.06
    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, u.a. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 a.a.O. und vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).
  • BVerfG, 16.01.1991 - 1 BvR 1326/90

    Verstoß gegen die Unschuldsvermutung bei einer auf § 153a Abs. 2 StPO gestützten

    Auszug aus BVerwG, 08.08.2007 - 1 WB 52.06
    Insoweit besteht zugunsten des Betroffenen die Unschuldsvermutung fort, die eine besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips darstellt und kraft Art. 6 Abs. 2 EMRK Bestandteil des positiven Rechts der Bundesrepublik Deutschland ist (BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1991 - 1 BvR 1326/90 - NJW 1991, 1530; BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2006 - BVerwG 1 WB 8.06 - Buchholz 449 § 55 SG Nr. 19 = NZWehrr 2006, 246).
  • BVerwG, 08.11.1994 - 1 WB 64.94

    Beurteilungsspielraum des zuständigen Vorgesetzten bei der Feststellung eines

    Auszug aus BVerwG, 08.08.2007 - 1 WB 52.06
    Der Bescheid vom 3. Juli 2006, der nach der im Zeitpunkt der Vorlage durch den Bundesminister der Verteidigung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist (Beschluss vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - BVerwGE 103, 182 m.w.N.), ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
  • BVerwG, 26.10.1999 - 1 WB 13.99

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Fall der Verpflichtung eines

    Auszug aus BVerwG, 08.08.2007 - 1 WB 52.06
    Die dazu notwendige Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, u.a. Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - BVerwGE 111, 30 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 7 = NZWehrr 2000, 31, vom 24. Mai 2000 a.a.O., vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10 und vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11).
  • BVerwG, 08.03.2007 - 1 WB 63.06

    Schuldenlast; Schuldenstand; Sicherheitsrisiko; Sicherheitsüberprüfung

    Auszug aus BVerwG, 08.08.2007 - 1 WB 52.06
    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, u.a. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 a.a.O. und vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).
  • BVerwG, 14.06.2006 - 1 WB 8.06

    Zulassung; Laufbahn; Feldwebel; Eignung; Strafgericht.

  • BVerwG, 20.08.2003 - 1 WB 15.03

    Sicherheitsüberprüfung; Sicherheitsrisiko; Zuverlässigkeit; Straftat;

  • BVerwG, 28.11.2000 - 1 WB 97.00

    Anforderungen an die Feststellung des Bestehens eines Sicherheitsrisikos -

  • BVerwG, 21.07.2011 - 1 WB 12.11

    Beurteilungsspielraum; Geheimschutzbeauftragter; Sicherheitsrisiko;

    Diese sicherheitsrechtliche Eignung des Betroffenen ist Bestandteil seiner dienstrechtlichen Eignung für die Verwendung; fehlt sie, kann der Soldat nicht in einer für ihn eingeplanten sicherheitsempfindlichen Tätigkeit verwendet werden (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 SÜG, ferner z.B. Beschlüsse vom 28. April 1988 - BVerwG 1 WB 61.88 - und vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 52.06 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 12 Rn. 27).
  • BVerwG, 21.03.2013 - 1 WB 67.11

    Einfache Sicherheitsüberprüfung; Einstellung des

    Die Erledigung einer truppendienstlichen Maßnahme liegt vor, wenn die Regelungswirkung der Maßnahme und die daraus resultierende Beschwer für den Betroffenen weggefallen ist (Beschluss vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 52.06 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 12 Rn. 27; vgl. für die Erledigung eines Verwaltungsakts Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 113 Rn. 247 ff.; Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand August 2012, § 113 Rn. 81 f.).

    Anders als in dem Fall, der dem Beschluss des Senats vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 52.06 - zugrunde lag, wurden mit dem Bescheid der Geheimschutzbeauftragten vom 6. Oktober 2010 keine Umstände festgestellt, die im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ein Sicherheitsrisiko darstellen; vielmehr wurde das Sicherheitsüberprüfungsverfahren wegen der Annahme eines Verfahrenshindernisses ohne Ergebnis eingestellt.

  • VG Schleswig, 20.02.2019 - 11 A 386/18

    Aufenthaltstitel für Mitglieder von Schiffsbesatzungen

    Erledigung liegt vor, wenn die Regelungswirkung der Maßnahme und die daraus resultierende Beschwer für den Betroffenen weggefallen ist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 08. August 2007 - 1 WB 52/06 -, Rn. 27, juris).
  • BVerwG, 11.03.2008 - 1 WB 37.07

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos; verfrühter Antrag auf gerichtliche

    28 Zwar liegt, da das strafrechtliche Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, kein Urteil eines Strafgerichts vor, das nach der Rechtsprechung des Senats "grundsätzlich bindend" ist (vgl. hierzu zuletzt Beschlüsse vom 26. Juni 2007 BVerwG 1 WB 59.06 Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 21 und vom 8. August 2007 BVerwG 1 WB 52.06 ).
  • BVerwG, 01.10.2009 - 2 VR 6.09

    Begründung einer Unzuverlässigkeit durch den Vorwurf sexueller Belästigung von

    Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos setzt als Präventions-Maßnahme keine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Betroffenen voraus (stRspr, u.a. Beschlüsse vom 20. August 2003 BVerwG 1 WB 15.03 Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 16 und vom 8. August 2007 BVerwG 1 WB 52.06 insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 12).
  • BVerwG, 30.05.2012 - 1 WB 58.11

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos in einer einfachen Sicherheitsüberprüfung

    Insoweit liegt mit dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts L. vom 22. Januar 2008 das Urteil eines Strafgerichts vor, das nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich bindend ist (vgl. hierzu z.B. Beschlüsse vom 26. Juni 2007 - BVerwG 1 WB 59.06 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 21, vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 52.06 - und vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 14).
  • BVerwG, 15.12.2009 - 1 WB 58.09

    Insolvenzverfahren; Prognose; Schulden; Sicherheitsrisiko; Zahlungsunfähigkeit

    Die Frage der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides ist nach der im Zeitpunkt der Vorlage durch den Bundesminister der Verteidigung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu beurteilen (stRspr, Beschlüsse vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - BVerwGE 103, 182 = NZWehrr 1995, 27, vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 52.06 -, vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 13 und vom 13. November 2009 - BVerwG 1 WDS-VR 6.09 -).
  • BVerwG, 24.09.2015 - 1 WB 55.14

    Sicherheitsüberprüfung; Zweifel an Zuverlässigkeit; nationalsozialistisch

    b) Der Rechtsstreit hat sich mit dem Ende des Dienstverhältnisses des Antragstellers nicht in der Hauptsache erledigt (vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschluss vom 8. August 2007 - 1 WB 52.06 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 12 Rn. 27).
  • BVerwG, 12.08.2014 - 1 WB 53.13

    Sonderurlaub unter Belassung der Geldbezüge und Sachbezüge bei bestandskräftigem

    Die danach für einen gerichtlichen Feststellungsausspruch erforderliche Erledigung der truppendienstlichen Maßnahme liegt (nur dann) vor, wenn sich das Begehren eines Antragstellers in der Hauptsache materiell erledigt hat und/oder wenn die Regelungswirkung der strittigen Maßnahme und die daraus resultierende Beschwer für den Betroffenen weggefallen sind (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 52.06 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 12 Rn. 27 und vom 21. März 2013 - BVerwG 1 WB 67.11 - juris Rn. 20 ).
  • BVerwG, 28.02.2012 - 1 WB 28.11
    Bei dieser Sachlage hat der Geheimschutzbeauftragte eigene Feststellungen im Rahmen seiner Sachverhaltsermittlung zu treffen (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 26. Juni 2007 - BVerwG 1 WB 59.06 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 21 und vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 52.06 - Rn. 35 ).
  • BVerwG, 04.07.2013 - 1 WDS-VR 15.13

    Sicherheitsrisiko bei einem Soldaten bei Fälschung der Fahrzeiten und Ruhezeiten;

  • BVerwG, 22.07.2009 - 1 WB 53.08
  • BVerwG, 24.11.2009 - 1 WB 1.09

    Versetzung einer Soldatin zum Gebirgssanitätsregiment; Vorliegen eines

  • VG Ansbach, 28.07.2022 - AN 9 K 19.02429

    Feststellungsklage gegen baurechtlichen Rückstellungsbescheid

  • BVerwG, 15.12.2009 - 1 W 58.09

    Sicherheitsrisiko eines Soldaten durch dessen finanzielle Schwierigkeiten;

  • BVerwG, 27.09.2007 - 1 WDS-VR 7.07
  • VG München, 17.09.2019 - M 3 K 17.2241

    Ausschluss vom Seminarprogramm LMU-Plus für ein Semester

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